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Voraussetzung für Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 S 1503/20 – Beschluss vom 22.07.2020
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19.02.2020, Az. 2 C 951/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I. Das Amtsgericht hat der in der Hauptsache auf Zahlung weiterer 3.385,00 € (restlicher Wiederbeschaffungsaufwand 850,00 €, Nutzungsausfallentschädigung 2.405,00 € (37 Tage zu je 65,00 €), Ab- und Anmeldekosten pauschal 125,00 €, restliche allgemeine Auslagenpauschale 5,00 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € gerichteten Klage in der Hauptsache lediglich in Höhe von 940,00 € stattgegeben. Zugesprochen hat es restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00 € sowie pauschal für Ummeldekosten 90,00 €. Abgewiesen hat es dagegen in voller Höhe die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung sowie weitere pauschale Auslagen. Zur Begründung führt es insbesondere aus, dass eine Nutzungsausfallentschädigung bereits deswegen ausgeschlossen sei, da das Fahrzeug aufgrund eines Vorschadens vom 04.05.2018 bereits im Unfallzeitpunkt am 07.05.2018 nicht mehr verkehrssicher im Sinne der StVZO gewesen sei. Unstreitig bestanden am klägerischen Fahrzeug aufgrund des Schadenereignisses vom 04.05.2018 folgende Beschädigungen: Scheinwerfer vorne rechts lose und in der Einbaulage verschoben, Reifenflanke vorne rechts beschädigt, Felge hinten rechts verformt (vgl. Schadengutachten der Klagepartei vom 25.05.2018, Anlage K 1, dort S. 3). Ebenso unstreitig hatte der Kläger das Fahrzeug zwischen dem Vorschaden und dem streitgegenständlichen Unfall weiter in Gebrauch. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Gericht in Höhe von 334,75 € zugesprochen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger insoweit gegen das amtsgerichtliche Urteil, als die Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.405,00 € sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 € abgewiesen wurde. Insbesondere habe das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung verkannt, dass der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing (FH) S in seinem schrift[…]


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