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Abschleppmaßnahme – Parken im Bereich einer scharfen Kurve – milderes Mittel

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VG München – Az.: M 7 K 18.5617 – Urteil vom 28.04.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme vom 16. Oktober 2018.

Nach den Feststellungen des Beklagten war das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … am 16. Oktober 2018 gegen 23:35 Uhr auf Höhe der B. Str. … in M. abgestellt. Durch einen anwesenden Polizeibeamten wurde gegen 22:57 Uhr das Abschleppen des Pkws angeordnet. Das angeforderte Abschleppunternehmen verbrachte den Wagen der Klägerin gegen 23:20 Uhr zur polizeilichen Verwahrstelle, wo das Fahrzeug gegen 23:40 Uhr abgeliefert wurde.

Mit Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2018 stellte das Polizeipräsidium M. der Klägerin 222,24 EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von 54,- EUR, Abschleppkosten in Höhe von 114,25 EUR, Grundgebühr für die Verwahrung in Höhe von 36,- EUR sowie zwei Tagesgebühren à 9,- EUR) in Rechnung.

Gegen diesen Bescheid haben die Klägerbevollmächtigten am 15. November 2018 Klage erhoben.

Symbolfoto: Von ThamKC/Shutterstock.com

Zur Begründung wird vorgetragen, die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig, da das klägerische Fahrzeug verkehrsgerecht geparkt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVO lägen ersichtlich nicht vor. Der Fahrbahnverlauf in der B. Straße stelle keine scharfe Kurve dar. Vielmehr handle es sich um einen weitgezogenen Bogen. Das Tatbestandsmerkmal der scharfen Kurve wäre nur dann erfüllt, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Auch könne keine wie auch immer geartete Behinderung des fließenden Verkehrs vorliegen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 ergänzten die Klägerbevollmächtigten, dass der Radius, der eine scharfe Kurve ausmache, schlicht und ergreifend ni[…]


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