BUNDESGERICHTSHOF – Az.: V ZR 250/92 – Urteil vom 23.04.1993
Leitsatz:
Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt dann nicht in Frage.
In dem Rechtsstreit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1993 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H…, auf denen sie mit ihren Ehegatten wohnen. Am Abend des 26. Februar 1990 stürzten während eines ungewöhnlich starken Unwetters („Wiebke“) bei Sturmböen mit Windstärken neun bis zehn nach Stammbruch zwei ausgewachsene Fichten vom Gründstück der Beklagten auch auf das Grundstück des Klägers und beschädigten dort das Garagendach und das Vordach der Hauseingangstür. Der Kläger ist der Meinung, die beiden Fichten hätten rechtzeitig entfernt werden müssen. Sie seien erkennbar an Rotfäule erkrankt gewesen und hätten nur deswegen den Windböen nicht standgehalten. Er verlangte von der Beklagten und ihrem Ehemann 11.018,69 DM, die nach seiner Behauptung für die Beseitigung der Schäden au[…]