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Ursache für Schimmelpilzbefall nicht aufklärbar – Vermieter haftet

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 60/17, Urteil vom 12.06.2019

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese – Abteilung 531 – am 12.06.2019 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.531,67 Euro (viertausendfünfhunderteinunddreißig 67/100 EURO) sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens inklusive Ergänzungsgutachtens; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90%, die Klägerin 10%.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Symbolfoto: cegli/Bigstock

Die Klägerin als Mieterin macht einen restlichen Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten als Vermieterin geltend.

Die Parteien verband für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.03.2016 der als Anlage K 1 vorgelegte Mietvertrag über die Wohnung im OG rechts des Anwesens H 2 in 2. H.. In § 3 heißt es: „Der Mieter leistet beim Vermieter eine Kaution in Höhe von 5.850,00 Euro in bar oder Überweisung.“

Der Kautionsbetrag wurde klägerseits bezahlt. Bis zum Auszug entfielen Zinsen auf die Kaution in Höhe von 98,53 Euro.

In § 19 des Mietvertrages heißt es unter anderem:

„Zum Auszug ist die Mietsache in folgendem Zustand zurückzugeben: Reinigung der Bodenbeläge der Fenster und Fenstertüren (innen)… Die Reinigung der Wohnung nach dem Auszug des Mieters wird von einer beauftragten Reinigungsfirma gemacht, die Kosten für die Reinigung trägt der Mieter.“

Über die Betriebskosten für die Zeit 01.08.2015 bis 31.12.2015 hat die Beklagte mit dem als Anlagenkonvolut B 11 vorgelegten Schreiben (ohne Datum), Blatt 155 f. d. A., abgerechnet. Es verblieb eine Nachzahlung von 304,06 Euro zu Lasten der Klägerin unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen von 1.725,00 Euro.

Mit dem als Anlage B 17 (Blatt 229 f. d. A.) zur Akte gereichten Schreiben (wieder ohne Datum) rechnete[…]


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