LG Berlin – Az.: 65 S 74/22 – Urteil vom 13.09.2022
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 30. März 2022 – 7 C 255/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.341,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Dezember 2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.069,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Januar 2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger geleistete Mietkaution in Höhe von 1.382,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Januar 2022 zurückzuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung
Gericht verurteilt Vermieterin zur Rückzahlung von überhöhten Mieten
Das Amtsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Vermieterin einer Familie zu hohe Mieten berechnet hat und nun insgesamt 7.410,32 Euro zurückzahlen muss. Konkret geht es um eine Wohnung, die als „Wohnungsmietvertrag mit teilgewerblicher Nutzung“ bezeichnet wurde. Die Vermieterin hatte argumentiert, dass aufgrund der gewerblichen Nutzung ein höherer Mietpreis gerechtfertigt sei. Das Gericht widersprach dieser Argumentation und befand, dass die Mieten insgesamt zu hoch waren.
Die Familie hatte von Juni 2020 bis Oktober 2021 zu viel Miete gezahlt, weil die Vermieterin die gesetzlich festgelegte Mietpreisbremse nicht beachtet hatte. Die Richter stellten fest, dass die Vermieterin nicht nachweisen konnte, dass die erlaubte gewerbliche Nutzung tatsächlich über das hinausging, was ohnehin schon unter den Begriff des „Wohnens“ fällt.
Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele ähnliche Mietverträge haben, bei denen Vermieter versuchen, höhere Mieten zu verlangen, indem sie die gewerbliche Nutzung der Mieter berücksichtigen. Das Gericht stellte klar, dass in solchen Fällen immer die überwiegende Nutzung – in diesem Fall die Wohnnutzung – entscheidend ist.
Gründe:
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die a[…]