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Aufhebung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts – Voraussetzungen

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Revision der Grundbuchamt-Entscheidung: Anforderungen für die Rücknahme einer Zwischenverfügung
In einem bemerkenswerten Urteil des OLG München (Az.: 34 Wx 504/19) wurde die Frage erörtert, unter welchen Umständen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben werden kann. Dieser Fall drehte sich um die Problematik der Zwischenverfügung, die vom Grundbuchamt gegen die Beteiligten zu 1 und 2 am 8. Oktober 2019 erlassen wurde. Die zentrale Frage war, ob die Mindestanforderungen für die Ausgabe einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO erfüllt waren und wie ein vermeintliches Hindernis beseitigt werden könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 504/19 >>>

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Beseitigung eines Hindernisses
In der Diskussion um die Beseitigung eines Hindernisses im Kontext einer Zwischenverfügung wurden einige wesentliche Punkte aufgeworfen. Das Gericht stellte klar, dass die Beteiligten nicht frei entscheiden können, wie sie ein Hindernis beseitigen. Sie könnten sonst ein Mittel wählen, das nur ex nunc wirkt, also nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Daher ist es entscheidend, dass die Beteiligten genaue Anweisungen erhalten, wie das Hindernis zu beseitigen ist, selbst wenn sie anwaltlich oder notariell vertreten werden.
Unzureichende Angaben in der Entscheidung
Die Entscheidung des Grundbuchamts genügte diesen Anforderungen nur teilweise. Obwohl das Amt auf die vorhandenen Hindernisse hinwies und eine Frist zur Behebung setzte, wurden keine konkreten Mittel zur Beseitigung der Hindernisse genannt. Dies bedeutete, dass die Entscheidung der Beteiligten überlassen wurde, was als unzulässig angesehen wurde. Daher war die Zwischenverfügung aufzuheben.
Internationales Eherecht und dessen Auswirkungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles bezieht sich auf das internationale Eherecht. Im speziellen Fall berührte das italienische Recht, das grundsätzlich dem Heimatrecht unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand von Eheleuten in Italien ist. Diese Gemeinschaft ist nicht mit einer Bruchteilsgemeinschaft vergleichbar, sondern entspricht eher einer Gesamthandsgemeinschaft. Diese Details wurden in der ursprünglichen Zwischenverfügung nicht berücksichtigt, was zu weiteren Komplikationen führte.
Keine Kostenentscheidung notwendig
Abschließend entschied das Gericht, dass keine Kostenentscheidung notwendig ist, da die Beschwerde erfolgreich war un[…]


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