Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugbeförderungsvertrag – Rechtswahlklausel in AGB Fluggesellschaft

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Köln – Az.: 142 C 616/18 – Beschluss vom 19.05.2020

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Herr A. N. (im Folgenden Fluggast) buchte unter der Buchungsnummer XX1X bei der Beklagten Flüge mit der Flugnummer YY111 vom 15.09.2017 und Flugnummer YY 222 vom 17.09.2017 von Köln-Bonn nach Kopenhagen und zurück. Der Flug wurde seitens des Fluggastes trotz vorheriger Entrichtung des vollen Flugpreises nicht angetreten. Eine gesonderte Ausweisung in Höhe der jeweils entrichteten Steuern und Gebühren erfolgte in der Buchungsbescheinigung nicht. Der Fluggast wandte sich an die Klägerin und bevollmächtigte diese am 10.09.2017 in seinem Namen die Flüge bei der Beklagten zu stornieren. Gleichzeitig trat der Fluggast mögliche Rückforderungsansprüche, die sich aus dem Nichtantritt des Fluges gegen die Beklagte ergeben, an die Klägerin ab. Sodann stornierte die Klägerin am 10.09.2017 den Flug namens und in Vollmacht des Fluggastes und verlangte die durch den Nichtantritt des Fluges nicht angefallenen Steuern und Gebühren wieder zurück. Die Beklagte erklärte sich nicht zu dem Betrag der angefallenen Steuern und Gebühren.

Mit der Buchung wurden die folgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden: ABB) der Beklagten Vertragsbestandteil:

Art. 15.4:

„Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Umstände, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.“

Art. 4.2.1:

„Flughafen-Abfertigungsgebühren, Sicherheitsabgaben, sämtliche vom Staat eingehobene Steuern (einschließlich aber nicht beschränkt auf Großbritanniens Fluggaststeuer) sowie von uns verrechnete Abgaben für Leistungen im Zusammenhang mit einem von uns betriebenen und von Ihnen in Anspruch genommenen Flug, müssen von Ihnen in der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv