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Vorratskündigung

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Zusammenfassung: Eine Vorratskündigung, das heißt eine Kündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus. Dies entschied der Bundesgerichtshof im anliegenden Urteil. Weiterhin setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, in welchen Fällen die Vermutung des vorgeschobenen Eigenbedarfs naheliegend ist.

Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 300/15
Beschluss vom 11.10.2016

Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 11. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die Klägerin, die Mieterin einer Einzimmerwohnung des Beklagten in L.       war, nimmt diesen auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Anspruch. Der Beklagte hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2011 zum 31. Januar 2012 gekündigt und geltend gemacht, die Wohnung werde „dringend“ benötigt, um seine pflegebedürftige, im Jahr 1926 geborene Mutter, die allein in ihrem Einfamilienhaus in K.       lebte, aufzunehmen.
Der nachfolgende Räumungsrechtsstreit wurde durch einen Prozessvergleich beendet, in dem die Parteien eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2012 vereinbarten und die Klägerin bei fristgerechtem Auszug 1.000 € erhalten sollte. Seit dem Auszug der Klägerin im August 2012 steht die von ihr geräumte Wohnung leer. Die Mutter des Beklagten zog nicht um und verstarb am 7. November 2014.
Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen im Streit, ob die Mutter des Beklagten ihr Haus in K.     verlassen und in die Wohnung nach L.     umziehen wollte.
Das Amtsgericht hat die Klage, die im Ve[…]


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