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WEG-Beschluss – Anforderungen an den Inhalt eines Verwalterbestellungsbeschlusses

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AG Schöneberg – Az.: 770 C 15/12 – Urteil vom 14.11.2012

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.01.2012 zu TOP 2 „Wahl eines Verwalters der Eigentümergemeinschaft” wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 62% und die Beklagten tragen 38 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft H.damm in B.. Bei dieser Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein im Jahre 1887 errichtetes freistehendes Mehrfamilienhaus (Altbauvilla) mit drei Wohneinheiten. Der Beklagte zu 1) führt die Verwaltung seit 1981. In der Vergangenheit erhielt der Beklagte zu 1) für seine Verwaltertätigkeit eine Vergütung/Kostenpauschale von 312,91 EUR jährlich.

Auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine Kiefer, deren Äste zumindest sehr nahe an die Fassade und das Flachdach des Hauses der hier streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage heranreichen. Seit dem Jahre 2009 versuchte der Kläger, den Verwalter dazu zu bewegen, Maßnahmen gegen das Überhängen von Ästen zu ergreifen und insbesondere einen Rückschnitt zu veranlassen.

Im Jahre 2010 ließen die Beklagten zu 1) und 2) einen Teil des Flachdachs zu einer Dachterrasse ausbauen. Den übrigen Teil des Flachdachs ließen sie begehbar bekiesen.

In einer Versammlung beschlossen die Eigentümer mit 2/3 Mehrheit, die Dachluke aus Sicherheitsgründen verschlossen zu halten.

Die Fassade des Gebäudes ist seit langem erneuerungsbedürftig. Der Verwalter beauftragte in der Vergangenheit zumindest die unumgänglichen Maßnahmen. Die Fassadensanierung war unter anderem Gegenstand einer Eigentümerversammlung im Jahre 2009. Dort nannte der Verwalter unter Berufung auf die Auskunft eines befreundeten Architekten einen Betrag in Höhe von 1 Mio. EUR für eine Komplettsanierung des Hauses. Die Eigentümer lehnten mehrheitlich die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des konkreten Instandsetzungsbedarfs ab. Ebenso wurde die Bildung einer Instandhaltungsrücklage abgelehnt. Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wurde vom Kläger angefochten. In der Eigentümerversammlung vom 22.02.2010 beschlosse[…]


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