Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbruchdiebstahlversicherung: Beweiserleichterung für Nachschlüsseldiebstahl

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH 4. Zivilsenat, Az.: IV ZR 15/90, Urteil vom 09.01.1991
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 140.675,56 DM nebst Zinsen aus einer Betriebsvielschutzversicherung, die auch eine Einbruchdiebstahlsversicherung enthält. Dabei gehen beide Parteien von der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub (AERB) aus.

Symbolfoto: luckybusiness/Bigstock

Der Kläger hat vorgetragen, vom 5. auf den 6. August 1985 seien Unbekannte in die Geschäftsräume seiner Firma M. eingedrungen und hätten optische Geräte im Werte der Klagesumme entwendet. Die Kriminalpolizei hat festgestellt, daß ein am Abend zuvor ordnungsgemäß verschlossenes Fenster nur mit dem unteren Scharnier geschlossen war. An diesem Fenster fand sich ein Handflächenabdruck. Von dem Ablageplatz vor dem Fenster waren eine Rechenmaschine und Prospektmaterial weggeräumt worden. Insgesamt fand die Kriminalpolizei 17 Spuren, die keiner tatortberechtigten Person zugeordnet werden konnten.

Am 14. August 1985 kehrte der Mitarbeiter S. aus seinem Urlaub zurück. Er hatte Schwierigkeiten, mit seinem Schlüssel die Außentür zur Firma K. zu öffnen. Die Räume der Firma K., deren Inhaber ebenfalls der Kläger ist, liegen neben denen der M.. Sie sind durch eine Verbindungstür getrennt, zu der die Mitarbeiter des Klägers einen Schlüssel besitzen. Nachdem das Schloß der Eingangstür zur Firma K. ausgebaut worden war, fanden sich Schürfspuren am Außenteil des Schließzylinders. Am Schlüssel des Mitarbeiters S. stellte der Sachverständige Ablagerungen einer Kunststoffmasse, in den Profilnuten Schmutzreste und an der Spitze eine Deformation fest.

Der Kläger behauptet, es sei ein Schlüssel von dem des Mitarbeiters S. nachgemacht und zur Tatausführung benutzt worden. Es sei auszuschließen, daß der Schlüssel S. die Schürfspuren am Schloß der Eingangstür zur Firma K. verursacht habe. Denn er habe diesen Schlüssel zunächst gewaltsam von der Innenseite und dann erst von außen in das Schloß eingeführt, so daß Schürfspuren auch an der Innenseite hätten vorhanden sein müssen, wenn dieser Schlüssel die Spuren verursacht hätte.

Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, es hande[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv