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Luftbeförderungsvertrag – Wirksamkeit einer Klausel über die Fälligkeit des Flugpreises

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LG Berlin –  Az.: 52 O 175/13 – Urteil vom 06.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen, in Bezug auf Flugbeförderungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[3. Preise / Preisanpassungsvorbehalt]

[…] Die Zahlung ist bei Buchung fällig. […]

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von TravnikovStudio /Shutterstock.com

Der Kläger macht die Unzulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geltend.

Der Vereinszweck des Klägers ist es, für Verbraucherinteressen einzutreten und insbesondere Rechte der Verbraucher/innen durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wahrzunehmen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet Verbrauchern Flugbeförderungsdienstleistungen an. Für die entsprechenden Verträge verwendet die Beklagte die als Anlage K 1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen entstammt auch die angegriffene Klausel:

[3. Preise / Preisanpassungsvorbehalt]

[…] Die Zahlung ist bei Buchung fällig.[…]


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