MPU für Cannabiskonsum: Abstinenznachweis nicht erforderlich
In der heutigen Rechtslandschaft stellt sich häufig die Frage nach der Vereinbarkeit individueller Freiheiten mit gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Bereich des Verkehrsrechts. Ein zentrales Thema, das regelmäßig aufkommt, ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei Verkehrsverstößen oder Auffälligkeiten im Straßenverkehr. Besonders im Fokus stehen dabei Fälle, in denen Verkehrsteilnehmer gelegentlich Cannabis konsumieren. Die zentrale Rechtsfrage, die sich hierbei stellt, ist, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangen kann und welche Rolle ein Abstinenznachweis dabei spielt.
Dies berührt nicht nur die Frage der Fahrerlaubnis, sondern auch grundlegende rechtliche Prinzipien wie Verhältnismäßigkeit und die Berücksichtigung individueller Umstände. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Rechtsprechung, bieten hierfür Orientierung, stellen jedoch auch hohe Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten, um eine gerechte Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt klar, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht generell und ohne sachlichen Grund von einem Abstinenznachweis abhängig gemacht werden darf.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Keine generelle Abhängigkeit des positiven MPU-Ergebnisses von einem Abstinenznachweis bei gelegentlichem Cannabiskonsum.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss auf eine rechtskonforme Begutachtung hinwirken, insbesondere im Einklang mit der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wurden als rechtswidrig beurteilt.
Ein MPU-Gutachten darf nur verlangt werden, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig ist.
Die persönlichen Umstände des Betroffenen müssen bei d[…]