Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hundehaltung in Mietwohnung zulässig

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Köln – Az.: 210 C 208/20 – Urteil vom 07.07.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2021 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung ###, ### Köln, 1. OG links, zu erlauben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung ###-Straße, in, ### Köln, 1. OG links. Es handelt sich um eine 1-Zimmer-Wohnung mit ca. 38 qm. Die Klägerin ist Flugbegleiterin in Teilzeit, daneben absolviert sie ein Abendstudium der sozialen Arbeit.

Zuletzt mit Schreiben des Mietervereins vom 26.10.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung. Mit Schreiben vom 26.10.2020 verweigerte die Beklagte die Erlaubnis und bezog sich zur Begründung darauf, dass die Wohnung zu klein sei und sie der Meinung sei, dass die Klägerin nicht ausreichend Zeit habe. Die angrenzende Nachbarin erteilte mit Schreiben vom 26.11.2020 ihre Zustimmung zur Hundehaltung durch die Klägerin. Eine weitere Mieterin der Beklagten im Haus hält zwei Hauskatzen.

§ 13 des Mietvertrages enthält folgende Regelung: „Haltet und Inpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und in Pflegename kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen. Nicht zustimmungspflichtig ist einer Haltung oder Inpflegenahme von Kleintieren, die das Verhältnis Mieter/Vermieter und der Mitbewohner untereinander nicht berührt (z.B. Zierfische, Käfigvögel usw.).

2. Die Haltung von Kampfhunden sowie sonstiger Tiere, von denen erfahrungsgemäß eine Gefahr ausgehen kann, ist nicht gestattet.“

Die Klägerin behauptet, eine weitere Nachbarin habe ebenfalls einen Hund. ihre Teilzeittätigkeit bei der Lufthansa stehe der Hundehaltung nicht entgegen, insbesondere habe sie in der Regel einen Anspruch auf 19 freie Tage im Monat. An den Tagen ihrer Abwesenheit würde sie den Hund zu Freunden, Familie oder Hundepension geben. Insbesondere die Cousine der Klägerin s[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv