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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternschaft bei privater Samenspende

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KG Berlin – Az.: 3 UF 30/21 – Beschluss vom 28.07.2022

1. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 15. März 2021 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 2. und 3. jeweils hälftig.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Das Verfahren betrifft die Feststellung der Elternschaft zwischen der am … geborenen Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Kind) und der Beteiligten zu 3.

Die Beteiligte zu 3. ist seit dem 8. Januar 2020 mit der Beteiligten zu 2., der Mutter des Kindes, verheiratet. Das Kind wurde mittels einer Samenspende des seit 20 Jahren mit der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Ehefrau) befreundeten D… W… – den der Senat gemäß § 7 Abs. 4 FamFG benachrichtigt und belehrt hat – gezeugt. Ein auf Antrag der Ehefrau eingeleitetes Adoptionsverfahren ist zum Geschäftszeichen 166B F 7963/20 bei dem Amtsgericht Kreuzberg (Familiengericht) anhängig.

Den Antrag der Antragstellerinnen festzustellen, dass zwischen dem Kind und der Beteiligten zu 3. ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, hat das Amtsgericht Kreuzberg (Familiengericht) mit Beschluss vom 15. März 2021 – zugestellt am 18. März 2021 – zurückgewiesen. Mit ihren am 16. April 2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihren Antrag weiter. Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss und wegen des Beschwerdevorbringens auf die Schriftsätze vom 19. April 2021 und vom 20. August 2021 Bezug.

Der Senat hat einen Anhörungs- und Erörterungstermin durchgeführt.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, das Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen Ehefrau und Kind festzustellen. Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18, NJW 2019, 153; Senat, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 3 UF 146/17, FamR[…]


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