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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedererlangung der Fahreignung bei langjährigem Drogenkonsum

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VG Würzburg – Az.: W 6 K 17.1524 – Urteil vom 28.03.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger (geb. …) wendet sich gegen den Entzug seiner Fahr-erlaubnis der Klassen AM, B und L.

1.

Am 20. Dezember 2016, 14:30 Uhr, wurde der Kläger als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der BAB 8 (Gruibingen, BAB 8 AS Eichelberg – AS Mühlhausen, km 160,000) einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Ulm unterzogen. In deren Sachbericht ist festgehalten, dass beim Kläger gerötete Bindehäute und ein aufgeregtes Verhalten, welches auf Drogenbeeinflussung habe schließen lassen, festgestellt wurden. In seinem Rucksack auf der Beifahrerseite befand sich in einer Tabakpackung ein kleines schwarzes Druckverschlusstütchen mit 2 g netto Marihuana. Anlässlich der angeordneten Blutentnahme gab der Kläger an „vor einer Woche zu Urlaubsbeginn 0,2 g Marihuana pro Abend zu sich genommen zu haben“. In der um 15:46 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,36 ng/ml THC, 0,67 ng/ml OH-THC und 18,8 ng/ml THC-COOH festgestellt (rechtsmedizinisches Gutachten der G… GmbH vom 9.1.2017).

Gegen den Kläger erging ein Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13. Februar 2017 (rechtskräftig seit 29.9.2017) wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 und 3, § 25 StVG), in dem neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde. Es erfolgte ein Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Des Weiteren wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Geislingen (Aktenzeichen: 4 Cs 43 Js 2325/17) vom 29. März 2017 (rechtskräftig seit 9.5.2017) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtmG) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 hörte das Landratsamt Miltenberg (künftig: Landratsamt) den Kläger zum beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte der Kläger u.a. mit, dass er den Fehler, am 20. Dezember 2016 ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteln geführt zu haben, sehr bereue. Den gelegentlichen Konsum habe er komplett eingestellt, damit seine Fahrtauglichkeit fü[…]


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