AG München – Az.: 484 C 5059/12 – Urteil vom 23.08.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 19.243,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2012 an die Klägerin zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 19% und die Beklagte 81%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war Verwalterin des Anwesens der Klägerin in der … . Die Beklagte wurde als Hausverwaltung zum 31.12.2011 auf der Eigentümersammlung vom 10.11.2011 abgewählt. Neue Verwalterin ab dem 1.1.2012 ist die … . Im Objekt der Klägerin hatte sich eine Problematik durch das Auftreten von Hausschwamm im Dachgeschoss ergeben. Wegen des Schadens sah sich die Gemeinschaft und die Klägerin gezwungen umfangreiche Sanierungsbeschlüsse zu fassen. Unter anderem wird auf den Beschluss unter TOP 2 (laufende Nr. 54 der Beschlusssammlung) der Eigentümerversammlung vom 3.12.2009 verwiesen.
In § 5 der Teilungserklärung ist unter Ziffer 4, 5 und 6 Regelungen enthalten für die Vornahme von Instandsetzungs- und InstandhaltungsmaÃnahmen. Insbesondere ist unter § 5 Ziffer 6 Satz 3 folgende Regelung enthalten: „…. für die Durchführung von MaÃnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 kann ein Wohnungseigentümer weder Schadensersatz fordern noch die ihm zur Deckung der anteiligen Kosten und Lasten zu entrichtenden Nutzungsbeträge mindern oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.“
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung der Gemeinschaft und Klägerin vom 17.8.1982 Anlage K3 verwiesen.
Ohne Beschlussfassung hat die Beklagte an die Miteigentümer … und … folgende Zahlungen geleistet:
Mietausfallkosten an … von 3.698,71 EUR für die Monate März bis Juli 2010.
Wohngelderstattung für die Monate März bis Juli in Höhe von 1.588,55 EUR insgesamt 5.287,26 an die Eigentümer ….
Bewegungstransport- und Lagerkosten der Speditionen in Höhe von 4.004,02 EUR wurden auf das Konto der Miteigentümer … nach Rechnungsstellung am 31.3.2010 überwiesen.
Zahlungen an die Eigentümer … wurden zunächst für Mietausfallkosten für die Monate April bis Juli in HÃ[…]