OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 22 U 193/98
Verkündet am 26.03.1999
Vorinstanz: LG Duisburg – Az.: 3 O 68/98
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in der Berufungsinstanz als gegeben zu betrachten. Zwar dürfte für den vorliegenden Streitfall allein der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig gewesen sein, § 2 Abs.1 Nr.3d ArbGG. Nach § 17a Abs.5 GVG ist die Zulässigkeit des Rechtsweges in der Rechtsmittelinstanz aber nicht mehr zu überprüfen.
II.
Die Klage ist nach §§ 767 Abs.1, 794 Abs.1 Nr.5, 795, 797 ZPO zulässig und begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffendem Ausspruch stattgegeben. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 23.10.97 ist unzulässig, weil das in der Urkunde verbriefte Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist. Infolge der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 371 S.1 BGB auch der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde begründet.
1. Das notarielle Schuldanerkenntnis der Klägerin vom 23.10.97 ist infolge Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig.
Wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt worden ist, hat die Beklagte das Schuldanerkenntnis der Klägerin unter Verstoß gegen die guten Sitten erlangt. Der Inhaber der Beklagten nutzte bewußt die für die Klägerin bestehende Zwangslage sowie ihre Unerfahrenheit aus, um sie zur Unterschrift auf der notariellen Urkunde zu veranlassen. Die Tatsache, daß die Klägerin den Inhaber der Beklagten über Mon[…]