AG Dortmund, Entscheidungsdatum: 26.07.2016, Aktenzeichen: 425 C 10995/15
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag. Der Beklagte fährt als geringfügig Beschäftigter ein Taxi, das bei der Zedentin haftpflichtversichert ist.
Am 27.06.2014 wollte der Beklagte mit diesem Taxi einen Dialyse-Patienten in der K. Straße in Dortmund abholen. Beim Wenden mit dem Taxi stieß der Beklagte beim Rückwärtsfahren gegen einen Begrenzungspoller im Eigentum der LEG.
Der Beklagte bemerkte den Unfall und stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus, um den Schaden zu begutachten. Anschließend verließ er die Unfallstelle ohne Feststellungen zu seiner Person, zum Fahrzeug und der Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Er wurde dabei durch Herrn S. beobachtet, der die Polizei verständigte. Diese war, als der Beklagte zu der Mietwagenzentrale zurückkehrte, bereits vor Ort. Der Beklagte räumte der Polizei gegenüber ein, gefahren zu sein und den Unfall verursacht zu haben. Es wurden durch die Polizeibeamten Messungen am Unfallfahrzeug vorgenommen. Ein Alkoholtest wurde nicht durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft Dortmund leitete gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses wurde gem. § 153 a StGB gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 400 EUR eingestellt.
Die L.-Allgemeine Versicherung-AG regulierte den am Poller eingetretenen Schaden in Höhe von 1.767,50 EUR zu Gunsten der geschädigten LEG Wohnen NRW GmbH. Der Haftpflichtversicherer forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2014 unter einer Fristsetzung von 3 Wochen auf, den von ihm regulierten Betrag zu erstatten. Der Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Entfernen vom Unfallort eine arglistige Verletzung seiner sich aus E 1.3 der AKB ergebenden Obliegenheiten begangen. Dies führe zur Leistungsfrei[…]