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Benzinklausel – Was sie bedeutet und wann sie greift

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Eine Klausel, die im Versicherungsrecht häufig Anlass zu Streit gibt, ist die Benzinklausel. Die sogenannte Benzinklausel findet sich regelmäßig in den Vertragsbestimmungen der Privathaftpflichtversicherer.
Bedeutung sowie Sinn und Zweck der Benzinklausel
Sinn und Zweck der Benzinklausel ist es im Prinzip, bei Schadensfällen, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, eine Doppelversicherung auszuschließen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges benötigt nämlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung, um dieses Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Kommt es beispielsweise zu einem Verkehrsunfall, liegt somit regelmäßig im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz vor. Denn diese garantiert regelmäßig eine Schadensabwicklung bei Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges entstanden sind. Denkbar ist hier, dass es zu Überschneidungen mit der Privathaftpflichtversicherung kommt. Die sogenannte Benzinklausel schließt daher von dem Versicherungsschutz im Bereich der Privathaftpflichtversicherung regelmäßig alle Schäden aus, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieses Kraftfahrzeuges entstanden sind. Dies verhindert die oben erwähnte Gefahr einer Doppelversicherung. Wird nämlich der Schaden durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgewickelt, ist dies für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit Nachteilen verbunden. Diese bestehen grundsätzlich in einer Rückstufung und den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Das Recht der Privathaftpflichtversicherer sieht diese Rechtsfolgen nicht vor, sodass für den Versicherungsnehmer eine Abwicklung über die Privathaftpflichtversicherung regelmäßig günstiger wäre. Aber genau dies soll ja gerade mit der Benzinklausel verhindert werden.
Der „Gebrauch des Kraftfahrzeuges“ im Sinne des Versicherungsrechts
Dies schließt aber in vielen Einzelfällen dennoch keinen Streit darüber aus, welche Versicherung denn nun im Einzelfall greift. Oftmals stellt sich nämlich die Frage, ob überhaupt der „Gebrauch des Kraftfahrzeuges“ vorgelegen hat. Gelangt man in einem konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der „Gebrauch des Kraftfahrzeuges“ nicht vorliegt, so ist die Benzinklausel nicht einschlägig. Im Zweifel müsste dann die jeweilige Privathaftpflic[…]


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