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Verkehrsunfall – Kollision bei Überholvorhaben und Fahrstreifenwechsel auf Autobahn

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LG Itzehoe – Az.: 2 O 46/12 – Urteil vom 16.07.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.859,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 229,55 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 71,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28,5 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 25. April 2011 kam es auf der BAB 23 zwischen den Anschlußstellen L. und I. zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug Pkw Mercedes Benz 220E und der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel beteiligt waren.

Vor dem Unfall befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes Benz die rechte Fahrspur der A 23 in Richtung H.. Der Beklagte zu 1) befuhr die linke Fahrspur der BAB 23. Nachdem der Kläger mit seinem Fahrzeug zum Zwecke des Überholens einen Spurwechsel auf die linke Fahrspur vorgenommen hatte, kam es zu einem Zusammenstoß der Pkw, bei dem das Beklagten-Kfz etwa frontmittig gegen das linke Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeuges stieß.

An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in streitiger Höhe. Die Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 1) regulierte der Haftpflichtversicherer des Klägers vollständig.

Mit Anwaltsschreiben 19. Mai 2011 hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 8.434,31 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 840,79 Euro und einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 27. Mai 2011 geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, er habe damals mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h die rechte Fahrspur befahren und beabsichtigt, ein relativ langsam vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Er habe sich nach hinten abgesichert, indem er in den Innenspiegel, den Außenspiegel und über die Schulter nach hinten gesehen habe. Nachdem er den Blinker gesetzt habe, sei er auf die Überholspur gefahren. Er habe sich schon mehrere Sekunden vollständig auf dem Überholfahrstreifen befunden, sei schon an[…]


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