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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

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LAG Schleswig-Holstein, Az: 2 Sa 235/15, Urteil vom 10.11.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.06.2015 – 3 Ca 120 a/15 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist am …1961 geboren. Bei der Beklagten ist er seit dem 01.03.1993 als Schlachtermeister beschäftigt. Zuletzt betrug seine Vergütung € 3.100,00 brutto im Monat. Der Kläger arbeitet in dem Lebensmittelmarkt der Beklagten, die mit ca. 150 Mitarbeitern insgesamt 3 Märkte in H., R. und P. betreibt, als Abteilungsleiter.

Der Kläger hat am 19.01.2015 eine Scheibe Bauchfleisch oder durchwachsenen Speck mit einer Länge von 20 bis 30 cm und einem Wert von etwa  0,80 EUR gebraten und zum Teil aufgegessen. Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Klägers am 20.01.2015 mit Schreiben vom selben Tag fristlos. Mit seiner Klage vom 26.01.2015 hat der Kläger die Kündigung angegriffen.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Speck aufgrund der Beschwerde einer Kundin probiert, um zu prüfen, ob dieser zu salzig sei. Im Übrigen sei es durchaus üblich, Proben zu nehmen, dieses gehöre auch zu seinen Aufgaben als Schlachtermeister.

Die Beklagte hat vorgetragen, Kundenbeschwerden wie vom Kläger behauptet, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe der Kläger bei früheren Proben gegenüber seinem Mitarbeiter geäußert, dass man Kundenbeschwerden vortäuschen wolle. Auch habe er beim Anbraten des Fleisches eine Mitarbeiterin angewiesen, dass sie nichts gesehen habe.

Ergänzend hat sie sich zur Begründung der Kündigung auf eine – strittige – sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin im Frühjahr 2014 berufen und behauptet, sie habe davon erst nach Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt.

Der Kläger hat den Vorwurf der sexuellen Belästigung abgestritten.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11.06.2015, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der Gründe verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.01.2015 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Gegen dieses am 01.07.2015 zugestellt[…]


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