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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderung der Insolvenzordnung Bundesministerium der Justiz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Stand: August 2000

Verfasser: Dr. C. Kotz

1. Einführung:
Am 01.01.1999 trat die neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Diese beinhaltet erstmals im deutschen Recht die Möglichkeit (gem. §§ 286-314 InsO) für eine hochverschuldete Person ihre finanziell aussichtslose Lage durch eine Restschuldbefreiung zu beenden und noch einmal „von vorne anzufangen“. Einem redlichen Schuldner soll -ggf. auch gegen den Willen seiner Gläubiger- die Gelegenheit gegeben werden, seine Schulden endgültig „zu bereinigen“. Mit dieser grundlegenden Neuerung hat der Gesetzgeber ein wichtiges Ziel der Insolvenzreform umgesetzt, nämlich die Rücksichtsnahme auf die weitere wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners.
2. Das Verfahren:
Der Schuldner muß zunächst versuchen sich außergerichtlich (außergerichtliche Schuldbereinigung – vgl. §305 Abs.1 Nr.1 InsO) mit seinen Gläubigern zu einigen. Ist keine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern möglich, muß ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Das Gericht versucht zunächst in einem „gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren“ eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Ist eine solche nicht möglich, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. In diesem prüft das Gericht, ob keine Versagungsgründe für eine Restschuldbefreiung (vgl. hierzu § 290 InsO) vorliegen. Liegen keine Versagungsgründe vor, so muß der Schuldner 5 Jahre (bei Zahlungsunfähigkeit vor dem 01.07.1997) bzw. 7 Jahre (bei Zahlungsunfähigkeit nach dem 01.07.1997) lang, die pfändbaren Beträge seines Einkommens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten und seine Obliegenheitspflichten erfüllen(vgl. hierzu § 295 InsO). Der Treuhänder verteilt einmal im Jahr die erlangten Beträge an die Insolvenzgläubiger.
Erfüllt der Schuldner seine Pflichten, so wird er durch gerichtliche Entscheidung von seinen Restschulden befreit (Erteilung der Restschuldbefreiung vgl. hierzu § 300 InsO).
3. Das Problem:
Das Problem des „Konkurses des kleinen Mannes“ ist die Frage: Wer zahlt eigentlich die Kosten des „Privatkonkurses“? Ein gerichtliches Insolvenzverfahren kostet mindestens 3.000 DM. Es ist bei der momentanen Gesetzeslage umstritten, ob für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens


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