OLG Frankfurt – Az.: 22 U 124/15 – Urteil vom 19.10.2017
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juni 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 60.019,28 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger fuhr am XX.XX.2012 mit seinem Rennrad durch die Straße1 in Stadt1.
Dabei stürzte er über ein auf der Straße verlegtes Stromkabel, das mit Holzbohlen abgesichert war. Die Konstruktion bestand aus einer Verbundplatte, auf der das Kabel verlegt war, sowie auf beiden Seiten des Kabels aus abgeschrägten Kanthölzern. Diese waren an einigen Stellen durch Überfahren von Autos teilweise verschoben, teilweise gebrochen. Verantwortlich dafür waren die Beklagten, die für ihr Bauvorhaben den Strom von einem Verteilerkasten auf der anderen Straßenseite benötigten. Eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Ausnahme von § 32 StVO hatten die Beklagten nicht eingeholt.
Der Unfallort liegt in einer Sackgasse, zum damaligen Zeitpunkt ein Neubaugebiet, das verkehrsrechtlich als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur StVO) ausgewiesen war.
Der Kläger verletzte sich erheblich an der Schulter und verlangt Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden für zwei Haushalte, Haushaltsführungsrente und Erwerbsschaden, weil er eine Stelle erst zwei Monate später antreten konnte.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor, weil das Kabel und die Bohlen deutlich sichtbar gewesen seien. Der Kläger sei entweder zu schnell oder unaufmerksam gewesen. Die Unregelmäßigkeiten der Konstruktion seien bei der gebotenen vorsichtigen Annäherung zu erkennen gewesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerec[…]