OLG Brandenburg
Az: 7 U 169/04
Urteil vom 27.04.2005
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der von ihr für sein Nutzerkonto ausgesprochenen Sperre sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Anspruch.
Der Kläger ist seit 01.05.2001 Mitglied der Beklagten. Seit Januar 2003 vertreibt er über sein Mitgliedskonto … Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein Handelsunternehmen betreibt, in welchem der Kläger angestellt ist.
Die Beklagte ließ am 30.05.2003 das Nutzerkonto des Klägers mit sofortiger Wirkung sperren, und zwar unter Hinweis darauf, dass der Kläger zu viele negative Bewertungen anderer Nutzer erhalten habe. Mit Schreiben vom 04.09.2003 (BI. 155, 156 d.A.), gerichtet an den anwaltlichen Vertreter des Klägers, kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag gemäß § 4 Nr. 4 ihrer AGB vorsorglich zum 31.09.2003.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, die Sperrung des eBay Accounts … aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der Sperrung des eBay Accounts … entstanden sind, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1. sei deshalb unbegründet, weil die Beklagte wirksam den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 04.09.2003 – ordentlich – gekündigt habe. Der Feststellu[…]