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Grundbucheintragung – Kostenansatz bei unterbliebener Festsetzung des Geschäftswerts

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OLG München – Az.: 34 Wx 247/16 Kost – Beschluss vom 15.07.2016

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Vorlageverfügung vom 4. Juli 2016 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Kostenerinnerung vom 13. Mai 2016 an das Amtsgericht München – Grundbuchamt – zurückgegeben.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 erwarb mit Vertrag vom 13.1.2016 ein Wohnungserbbaurecht, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung und ein Teilerbbaurecht verbunden mit dem Nutzungsrecht an einem Stellplatz sowie Inventar. Als Kaufpreis war ein Gesamtbetrag von 121.000 € vereinbart, davon 2.500 € für das Inventar. Mit notariellem Kaufvertrag vom gleichen Tag verkaufte die Beteiligte zu 1 das genannte Wohnungserbbaurecht an einen Dritten zum Kaufpreis von 220.000 € weiter, wobei auch hier 2.500 € als Preis für das Inventar vereinbart waren.

Die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümer nahm das Grundbuchamt am 24.3.2016 vor, die Auflassung an den Dritten wurde am 3.6.2016 eingetragen.

Mit Kostenrechnung vom 24.3.2016 hat das Grundbuchamt eine Eigentumsumschreibungsgebühr in Höhe von 485 € aus einem Geschäftswert von 217.500 € sowie die Katasterfortführungsgebühr von 145,50 € geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 13.5.2016 macht die Beteiligten zu 1 geltend, in Anbetracht des vereinbarten Kaufpreises mit ihrem Verkäufer sei der Geschäftswert mit 118.500 € für das Wohnungserbaurecht zu bemessen. Das Schreiben hat das Grundbuchamt als Erinnerung behandelt und diese nach Anhörung des Bezirksrevisors, des Beteiligten zu 2, am 9.6.2016 zurückgewiesen. In Folge des Weiterverkaufs des Grundbesitzes am gleichen Tag sei von einem Geschäftswert von 217.500 € auszugehen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 am 16.6.2016 Beschwerde eingelegt und gefordert, das Amtsgericht möge zunächst einmal den Verkehrswert ermitteln.

Diese Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 4.7.2016 dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 81 Abs. 2 GNotKG); insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 € erreicht. Mit dem Begehren, für den Geschäftswert nur 118.500 € anzusetzen, wäre die Auflassung nämlich mit einem Betrag von 300 €, die Katasterfortführungsgebühr mit 100 € zu bemessen, so dass sich der Kostenansatz vom 24.3.2016 somit um 230,50 € vermindern würde.

In der Sache entscheidet der Einzelrichter des Senats (§ 81 Abs. 6 Sa[…]


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