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Sachmängelhaftung bei Werkausführung nach Bestellervorgabe – Hinweispflichten Unternehmer

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LG Rostock – Az.: 1 S 177/18

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 23. Oktober 2018, 45 C 13/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 370,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe der Teile der Duschabtrennung im zweiten Obergeschoss des Wohnhauses A –Straße …, 18055 Rostock, gemäß Rechnung Nr. 755696 vom 11. August 2014 (Anlage K3) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der Teile der Duschabtrennung im zweiten Obergeschoss des Wohnhauses A – Straße …, 18055 Rostock, gemäß Rechnung Nr. 755696 vom 11. August 2014 (Anlage K3) in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den Ein- und Ausbau der Teile der Duschabtrennung im zweiten Obergeschoss des Wohnhauses A -Straße …, 18055 Rostock, entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Rostock zum Az. 49 H 2/15 trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Die Klage gegen die S-GmbH ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zulässig.

Dass der Kläger die Beklagte im Rubrum der Klageschrift vom 4. Januar 2018 unrichtig als „D-Gesellschaft Rostock mbH“ bezeichnet hat, obwohl diese bereits aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 26. August 2014 auf die S-GmbH verschmolzen und somit aufgelöst worden ist (vgl. HRB-Auszug des Amtsgerichts Lübeck vom 3. Mai 2018, Anlage K9), ist unerheblich. Es handelt sich insoweit um eine auslegungsfähige (vgl. BGH, Urtei[…]


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