OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 12 UF 820/01
Verkündet am 04.07.2001
Vorinstanz: AG München – Az.: 561 F 8358/00
In der Familiensache wegen Scheidung erläßt der 12. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2001 folgendes ENDURTEIL:
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 01.02.2001 aufgehoben.
II. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 01.06.1981 vor dem Standesbeamten des Standesamts München l die Ehe miteinander geschlossen (Heiratsregjsternummer). Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wovon der Sohn D geboren XX.XX.XXXXX noch minderjährig ist.
Beide Parteien leben ebenso wie der Sohn im Anwesen P München. Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von über 400 qm.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 20.10.2000 zugestellt.
Der Antragsteller hat in erster Instanz vorgetragen, daß er seit Dezember 1997 innerhalb der Ehewohnung von der Antragsgegnerin getrennt lebe. Insoweit wird auf die Niederschrift des Amtsgerichts München vom 18.01.2001 ausdrücklich Bezug genommen.
In zweiter Instanz hat der Antragsteller vorgetragen, daß sich die ehelichen Gemeinsamkeiten bereits in den Jahren 1997/1998 reduziert hätten. Aus dem gemeinsamen Schlafzimmer sei er, der Antragsteller, ca. im Juli 2000 ausgezogen. Gelegentlich seien gemeinsame Mahlzeiten auf Wunsch der Kinder eingenommen worden. Wäsche und Reinigung sei von zwei Zugehfrauen erledigt worden. Desweiteren hat der Antragsteller vorgetragen, im Laufe des Jahres 1998 habe er sich innerlich von der Ehe distanziert, nachdem die Antragsgegnerin es kategorisch abgelehnt habe, die Ehe fortzusetzen. Insoweit wird auf die Niederschrift vor dem Oberlandesgericht München vom 02.05.2001 Bezug genommen.
In der Folgezeit hat der Antragsteller diese Aussage revidiert und vorgetragen, er habe nunmehr anhand von Unterl[…]