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Verkehrssicherungspflicht an einer Bushaltestelle

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OLG Brandenburg –  Az.: 2 U 7/14 –  Urteil vom 30.09.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2013, Az. 4 O 191/11, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

2. Dem erstinstanzlichen Gericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Elena Rostunova /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem von ihr behaupteten Glatteisunfall am 11.02.2010 im Bereich der Bus- und Straßenbahnhaltestelle …platz /Park … in ….

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 11.02.2010 gegen 13:45 Uhr an der Haltestelle …platz /Park … in P… aus dem Bus der Linie … ausgestiegen und in Richtung Einstieg des Busses gegangen. Dabei habe sie zwischen den Leuten, die an der Haltestelle gestanden hätten, längs gehen und sich ein „bisschen durchdrängeln“ müssen. Im Bereich der Anzeigentafel sei sie aufgrund des dort vorhandenen Glatteises ausgerutscht und habe einen Spiralbruch des rechten Unterschenkels erlitten, der einer im Einzelnen dargestellten Behandlung bedurft hätte. Hierdurch seien ihr – ebenfalls im Einzelnen bezifferte – Schäden entstanden.

Die Beklagte sei – insoweit unstreitig – als Eigentümerin der Verkehrsfläche im Haltestellenbereich gemäß § 1 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten für den Winterdienst verantwortlich. Diese Pflicht habe sie nicht, jedenfalls nicht wirksam auf die V… GmbH … (im Weiteren „V…“) bzw. die S… GmbH (im Weiteren „S…“) übertragen. Denn die Übertragung der Aufgaben müsse klar und eindeutig vereinbart sein, um die Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherzustellen. Selbst wenn eine Übertragung des Winterdienstes – letztlich – auf die S… erfolgt sei, handele Letztere als Verwaltungshelferin, mithin als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinn. Für Pflichtverletzungen müsse dann die Körperschaft einstehen. Jedenfalls träfen die Beklagte Kontroll- und Überwachungspflichten, die sie verletzt[…]


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