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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftungsprozess – erforderliches Fachwissen

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Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil nahm der Bundesgerichtshof erneut zu der Frage Stellung, welche Anforderungen an den Parteivortrag eines Klägers im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu stellen sind. Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach an die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sich der Kläger oder aber dessen Prozessbevollmächtigter medizinisches Fachwissen aneignet.

Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 49/15
Beschluss vom 01.03.2016

Tenor
Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hiervon ausgenommen sind die im Nichtzulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, die die Klägerin zu tragen hat.
Streitwert: 70.000 €, davon entfallen 17.500 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1 und 52.500 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2.

Gründe
I.
Die am 8. Februar 1950 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Am 28. Mai 2009 stürzte die Klägerin und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. In der von der Beklagten zu 1 betriebenen Klinik wurde eine gelenkerhaltende Operation in Form einer Reposition mit Schraubenosteosynthese durchgeführt. Die Klägerin wurde am 14. Juni 2009 entlassen. Am 3. Februar 2010 stürzte die Kläge[…]


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