Zusammenfassung: Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Bereichen kann eine Videoüberwachung in einer Apotheke zulässig sein? Ergeben sich veränderte Anforderungen an die Zulässigkeit, wenn es in der Apotheke in der Vergangenheit zu nicht aufklärbaren Entwendungen von Medikamenten gekommen ist, welche einen Schaden von mehreren tausend Euro verursacht haben? Dürfen die Verkaufsräume der Apotheke videoüberwacht werden?
Verwaltungsgericht des Saarlandes
Az: 1 K 1122/14
Urteil vom 29.01.2016
Tenor
Die Anordnung der Beklagten vom 30.07.2014 wird insoweit aufgehoben, als sie die Videoüberwachung an dem Betäubungsmittelschrank betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung Betreibende vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die datenschutzrechtliche Anordnung der Beklagten. Er ist Eigentümer und Betreiber der S.-Apotheke in A-Stadt. Diese besteht aus einem Verkaufsraum mit einem Freiwahlbereich. Über den Verkaufsraum gelangt man in ein Lager mit Medikamentenschränken. Daran anschließend findet sich die sogenannte Schleuse für die Medikamentenanlieferung, die Rezeptur, ein Personalraum, das Büro, das Labor und über einen Notausgang der Kellerbereich.
Der Kläger erwarb die Apotheke im Jahr 2007/2008. Ein zu dieser Zeit vorliegendes Gutachten ergab, dass sie über einen schlechten Ertrag verfüge. Dem Gutachten zufolge war der Schwund außergewöhnlich hoch. Daher erfolgte ein Hinweis darauf, dass in der Apotheke Entwendungen stattfänden, die auch von der Belegschaft verübt worden sein könnten. Nach Ergreifen ar[…]