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Werkvertrag – Fälligkeit Werklohnforderung bei Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln

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OLG Köln – Az.: I-7 U 49/13 – Urteil vom 21.12.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.02.2013 -Az: 43 O 142/08- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als endgültig unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die beiden Nebeninterventionen entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 67.884,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin fordert die Zahlung restlichen Werklohns für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärleistungen im Umfang von 33.942,01 EUR.

Die Beklagte, die als Generalunternehmerin im Auftrag der Streithelferin der Beklagten die Wohnanlage C-park in B mit 30 Wohneinheiten zu errichten hatte, beauftragte die Klägerin auf der Grundlage des Angebots der Klägerin vom 24.02.2005 am 28.02.2005 mit der Ausführung der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär zum Pauschalfestpreis von 570.000,00 EUR netto. Die dem Auftrag zugrunde liegende Fachplanung hatte der Streithelfer der Beklagten erstellt. Die VOB/B (Fassung 2002) war vereinbart. Die Klägerin erteilte der Beklagten am 28.11.2005 die Schlussrechnung über 640.298,56 EUR, die im Zuge der Rechnungsprüfung der Beklagten auf 615.158,89 EUR gekürzt wurde. Hieraus errechnet die Klägerin einen restlichen, der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Werklohn in Höhe von 33.942,01 EUR.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die Leistungen bislang nicht abgenommen. Sie hat diverse Mängel gerügt, u.a. Verfärbungen der Kollektoren der Solaranlage. Mit Schreiben vom 11.12.2012 wurde die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.01.2013 erfolglos zur Beseitigung der Mängel der Solaranlage aufgefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, Bl. 766-775R GA, Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil eine Abnahme angesichts mehrerer wesentlicher Mängel der Werkleistung der Klägerin nicht erfolgt sei und nicht habe er[…]


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