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Eigenbedarfskündigung – Was ist erlaubt was nicht?

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Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf ist Streit oft vorprogrammiert. Für die Mieter ist es sehr häufig eine schwierige Situation, wenn man das eigene Zuhause auf diese Weise verliert. Aus diesem Grund sollte gerade der Mieter genau wissen, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarf überhaupt legitim ist und wie man sich gegebenenfalls dagegen wehren kann.
Die berechtigten Angehörigen
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Da sich Mieter gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes genauso auf die Eigentumsgarantie wie der Vermieter selbst berufen dürfen, kann ein Vermieter nur kündigen, wenn er einen triftigen Grund hat. Ein solch triftiger Grund kann beispielsweise sein, dass er die Räume für sich selbst nutzen will. Eine Eigenbedarfskündigung ist ebenso möglich, falls der Vermieter die Wohnung für seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hier stellt sich bereits die Frage, wer zu diesem Personenkreis gehört. Eine Eigenbedarfskündigung ist zweifelsfrei wirksam, wenn der Vermieter die Räume für seine Eltern, Geschwister oder Kinder braucht. Ehe- und Lebenspartner fallen ebenfalls in diesem Zusammenhang unter die Familienangehörigen. Bei weiter entfernten Verwandten wie etwa Neffen und Nichten, Onkel oder Cousinen kann bereits ein sogenannter Nachweis zur besonderen Bindung an den Vermieter nötig werden. Oftmals erachten die Gerichte Eigenbedarfskündigungen für diese Personengruppe als rechtmäßig. Soll die Wohnung für Pflegepersonal oder Haushaltshilfen geräumt werden, sind die Maßstäbe noch strenger anzulegen.
Die Rechte des Mieters
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist nur erlaubt, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennt. Ist die Begründung des Vermieters nicht überzeugend oder fehlen entscheidende Informationen, bleibt die Kündigung unwirksam. In der Begründung muss die Person, welche die Räume benötigt, angegeben werden. Darüber hinaus muss der Vermieter begründen, warum gerade diese Person die Wohnung braucht. Im Zuge dessen muss auch das persönliche Verhältnis zum Angehörigen[…]


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