Leiharbeit – Eine neue Beschäftigungsform
Die Leiharbeit ist eine Beschäftigungsform, die zurzeit einen wahren Boom erlebt. Dennoch betreten die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichneten Leiharbeit absolutes Neuland. Dabei weist die Leiharbeit einige Besonderheiten auf, die es unbedingt zu beachten gilt. Hinzu kommt, dass bei dieser relativ neuen Beschäftigungsform viele Fragen noch nicht abschließend geklärt sind, wodurch sich oftmals Probleme ergeben. Die folgende Übersicht soll die gängigsten Fragen rund um das Thema Leiharbeiter beantworten.
Die Besonderheiten der Leiharbeit
Der gravierendste Unterschied zu einem klassischen Arbeitsverhältnis besteht darin, dass der Arbeitgeber und das Unternehmen, in dem der Beschäftigte arbeitet, nicht identisch sind. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden demnach Arbeitnehmer von ihrem eigentlichen Arbeitgeber einem Dritten, dem Entleiher, gegen Bezahlung für eine bestimmte Zeit überlassen. Die eingesetzten Leiharbeitnehmer sind damit nicht direkt im Betrieb des Entleihers angestellt. Sie bleiben weiterhin Arbeitnehmer des Personaldienstleisters. Das Weisungsrecht des Verleihers wird gewissermaßen an das Kundenunternehmen delegiert. Der Entleiher übernimmt dabei nicht nur das Weisungsrecht, sondern in aller Regel sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage dieser Temporärarbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zu den wichtigsten Bestimmungen des AÜG zählen die Erlaubnispflicht für gewerbliche Verleiher sowie den arbeitsrechtlichen Schutz des Zeitarbeiters.
Das Schutzpflichtenverhältnis
Obwohl der Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma schließt, haben die Leiharbeiter selbstverständlich auch Rechte im Unternehmen des Entleihers. […]
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 9 KR 420/17 – Urteil vom 11.03.2020 Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, […]