Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Überweisung: Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 154/02
Verkündet am: 14.01.2003
Vorinstanzen: OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehrerer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerin veranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mit der Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das die Wertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März 1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungskonto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vier Überweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von dem ihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Verrechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge verbrauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.
B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß er Überweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte, nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleiters bei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiteren Ziffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsempfängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus den von B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertragen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Landeszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete die Überweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZB Ba.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklagten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträge schließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Dat[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv