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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E

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Kläger fordert unbefristete Fahrerlaubnis für C1 und C1E.
Ein Mann, dessen Führerschein im Laufe der Jahre mehrmals entzogen und neu erteilt wurde, fordert die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E. Der Mann argumentiert, dass seine vormalige Fahrerlaubnis für die Klasse 3 vom 24. August 1999 auch im Hinblick auf die Berechtigung zum Führen derjenigen Kraftfahrzeuge nicht befristet gewesen sei, die nunmehr den Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E unterfallen würden. Der Kläger stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 76 Nummer 11a der Fahrerlaubnis-Verordnung, die sicherstellen soll, dass Personen, deren Fahrerlaubnis durch Entzug, Verzicht oder Ablauf der Geltungsdauer erloschen ist, bei der Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne das Erlöschen bestanden hätte. Der Kläger fordert außerdem die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne Befristungsangabe für die Klassen C1 und C1E sowie Angaben zur erstmaligen Erteilung für verschiedene Klassen. Der zuständige Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück und argumentierte, dass die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E nicht zu beanstanden sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage und hofft nun auf die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. […]

VG Frankfurt (Oder) – Az.: 6 K 1186/18 – Urteil vom 01.07.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 13. August 1967 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E; des Weiteren begehrt er die Ausfertigung eines neuen Führerscheins, der keine Befristungsangabe für diese Fahrerlaubnisklassen und des Weiteren Angaben der jeweiligen Daten der erstmaligen Erteilung für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E, CE und L enthält.

Seit dem 10. Mai 1988 war der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis für die damalige Fahrerlaubnisklasse 3. Am 2. November 1990 wurde ihm diese Fahrerlaubnis entzogen.

Am 26. September 1994 wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Klasse 3 wieder neu erteilt. Des Weiteren wurde ihm für die Fahrerlaubnisklassen A und A1 am 21. September 2000 erstmalig eine Fahrerlaubnis erteilt; aus dies[…]


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