Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil hatte das Oberlandesgericht über einen Schadensersatzanspruch von Rechtsanwälten zu entscheiden. Der Schaden in Gestalt der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren resultierte daraus, dass es in einem familiengerichtlichen Verfahren zu gravierenden Fehlern der Geschäftsstelle bzw. des erkennenden Gerichts gekommen war, was in der Folge dazu geführt hatte, dass zwei Beschwerdeverfahren durchgeführt werden mussten, was mit erheblichen Kosten verbunden war.
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 1 U 657/15
Urteil vom 07.01.2016
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Mai 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.614,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche aufgrund eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Scheidungsverfahrens geltend. Zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau lief das Scheidungsverfahren 35 F 208/03 AG Mainz. Die Beteiligten stritten über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.
Durch nicht von der Richterin unterzeichneten Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Kläger zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet. Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 20.09.20[…]