Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Vorschussanspruch für Mangelbeseitigungskosten

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 128/15 – Urteil vom 11.06.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vorschuss der von ihr behaupteten Mangelbeseitigungskosten für den Austausch von Fenstern zur Beseitigung behaupteter Mängel nach Einbau der Fenster durch die Beklagte in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin.

Im September 2003 beauftragte der damalige Ehemann der Klägerin die Beklagte nach entsprechendem Angebot (Anlage K3 der Beklagten, Bl. 34 ff. der Akte) mit dem Einbau von 8 zweiflügligen Fenstern in den Wohnzimmern der Wohnungen des Mehrfamilienhauses A.-Straße in Wuppertal. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vorgesehen (Anlage K4 der Beklagten, Bl. 38 der Akte). Unter dem 17.09.2003 berechnete die Beklagte nach Ausführung des Auftrags für ihre Leistungen 12.788,42 Euro brutto (Anlage K1 der Beklagten, Bl. 27 ff. der Akte).

2004 verstarb sodann der Ehemann der Klägerin und wurde von dieser sowie den gemeinsamen Töchtern Frau C. und Frau D. beerbt. Die Töchter traten im Folgenden ihre Ansprüche wegen des später behaupteten mangelhaften Fenstereinbaus durch die Beklagte an die Klägerin ab, welche die Abtretung annahm (Anlage K13 der Beklagten, Bl. 59 der Akte).

Im Juni 2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Einbau von 16 Fenstern im Treppenhaus des vorstehenden Objektes. Auch für diesen Auftrag war nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vorgesehen (Bl. 19 der Akte). Den Einbau der Fenster im Treppenhaus rechnete die Beklagte mit Rechnung vom 22.12.2004 über 9.794,95 Euro brutto ab (Anlage K2 der Beklagten, Bl. 30 ff. der Akte).

Mitte Juni 2004 beanstandete die Klägerin dann erstmals, dass sich die Fenster in den Wohnzimmern nur schwer öffnen ließen, woraufhin die Beklagte Einstellungsarbeiten vornahm (Bl. 3 der Akte).

Anfang 2005 brachte die Beklagte nach Rüge der Klägerin, dass eine stetige Luftzirkulation in unmittelba[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv