Zusammenfassung: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Straßenabschnitt für Motorräder und Krafträder aller Art gesperrt werden? Kann allein eine gewisse Anzahl an Verkehrsunfällen in der Vergangenheit als Rechtfertigung für eine Sperrung eines Straßenabschnitts für Motorräder herangezogen werden? Welche Maßnahmen müssen gegebenenfalls vor der Sperrung des Straßenabschnitts getroffen werden, um ein Sperrung für Motorräder als intensiven Eingriff in die Rechte der Motorradfahrer zu vermeiden? Mit diesen Fragen setzte sich das Verwaltungsgericht Osnabrück auseinander.
Verwaltungsgericht Osnabrück
Az: 6 B 20/15
Beschluss vom 22.04.2015
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete uneingeschränkte Sperrung eines Teilstücks der L 87 für Motorräder und andere Krafträder. Das von der Sperrung betroffene, 2 km lange Teilstück der L 87 mit der Straßenbezeichnung „D. Straße“ verläuft kurvenreich durch ein Waldgebiet zwischen den Ortsteilen E. und F. der Antragsgegnerin; es beginnt am Ortseingang E. bei km 0,2 und endet weiter östlich bei km 2,2 im Bereich der Einmündung der G. Straße in die H. Straße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Teilstück ist auf 50 bzw. 70 km/h festgesetzt.
Die allgemeine Verkehrssituation auf dem o.g. Abschnitt der L 87 war im Jahr 2014 Gegenstand mehrerer Sitzungen der – mehrheitlich aus Vertretern der Antragsgegnerin, daneben aus jeweils einem Vertreter der Polizeiinspektion I. und der Straßenmeisterei J. bestehenden – Unfallkommission der Antragsgegnerin. In dem Protokoll über die Sitzungen am 13.05. und 16.06.2014 wurde u.a. ausgeführt, dass sich auf der fraglichen Strecke im Laufe des Jahres bislang 6 Verkehrsunfälle mit schweren Personenschäden, davon 5 mit Kradbeteiligung, ereignet hätten; insgesamt seien 17 Verkehrsunfälle, davon 8 mit Kradbeteiligung, zu verzeichnen gewesen. Vor diesem Hintergrund würden als Sofortmaßnahmen repressive Kontrollen durch die Polizei sowie das […]