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Verkehrsunfallprozess – Beweislast gesundheitliche Beeinträchtigungen

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 OLG Saarland
Az: 4 U 282/10
Urteil vom 12.04.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2010 – 4 O 284/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.450 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der am … 1937 geborene Kläger den beklagten Verein auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 30.6.1999 in Saarbrücken ereignete.
Der Kläger befuhr am Unfalltag als angeschnallter Fahrer eines Pkw der Marke Audi 80, amtliches Kennzeichen, die Wilhelm-Heinrich-Brücke in Saarbrücken. Als er vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten hatte, fuhr der französische Verkehrsteilnehmer M.S: mit einem von ihm gesteuerten Pkw, der ein französisches Kennzeichen besaß, aus Unachtsamkeit von hinten auf. Durch diesen Aufprall erlitt der Kläger ein HWS-Trauma, einen sog. Tinnitus und eine knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Die weiteren Unfallfolgen sind streitig. Die volle Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner französischen Haftpflichtversicherung stehen außer Streit.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst in einem Vorprozess (Landgericht Saarbrücken 4 O 77/05, nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 686/06-219) auf Zahlung von Schmerzensgeld und von Verdienstausfall in Anspruch genommen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21.8.2007 für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 31.3.2002 Verdienstausfallschaden in Höhe von 16.872,63 EUR zugesprochen und hierbei ausgeführt, dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass ihm unfallbedingt aus seiner Tätigkeit als zunächst nebenbe[…]


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