VG Köln
Az.: 18 L 1617/12
Beschluss vom 27.12.2012
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.823,25 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 6727/12 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.11.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die – wie hier – durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. – wie hier hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren und Auslagen – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen ist, wiederherstellen bzw. anordnen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen, auf der Grundlage des § 31a StVZO erlassenen Fahrtenbuchauflage das Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu müssen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.