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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundlage der Mietwagenkostenberechnung nach Verkehrsunfall

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Amtsgericht Duisburg-Hamborn
Az: 6 C 268/14
Urteil vom 07.11.2014

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 221,83 € brutto gegenüber der X Autovermietung GmbH & Co. KG zu der Mietvertragsnummer … freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlung eines restlichen Schadensersatzbetrages geltend wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.12.2013 auf der …-Straße in D. ereignete.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs Opel Astra (G), Selection (fünftürig) mit 55 KW und 1199 (Otto) mit dem amtlichen Kennzeichen A. Das klägerische Fahrzeug wurde von Herrn K gefahren. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B auf und schob dieses auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Klägerin, das dadurch wiederum auf das davor befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurde. Für die Klägerin stellte sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dar.
Am 30.12.2013 verkaufte und übereignete die Klägerin ihr Fahrzeug an Herrn J.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin bezifferte den ihr entstandenen Schaden auf insgesamt 4.610,06 €, der sich zusammensetzte aus einem Totalschaden in Höhe von 2.450,00 €, einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 494,21 €, Ummeldekosten in Höhe von 62,10 € und Mietwagenkosten ausweislich der Rechnung der X Autovermietung GmbH & Co. KG vom 10.01.2014 in Höhe von 1.578,05 €.
Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erfolgte vom 30.12.2013 bis zum 09.01.2014.
Die Beklagte zahlte insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.594,18 € an die Klägerin, und zwar 2.450,00 € auf den Totalschaden, 25,00 €[…]


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