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Störerhaftung bei Grundstücksaufschüttung und Eindringen von Feuchtigkeit in Nachbargebäude

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OLG Hamm – Az.: I-5 U 59/18 – Urteil vom 20.05.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.100,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 85 % und die Beklagten 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer Beeinträchtigung seines Eigentums durch Anschüttungen auf dem Grundstück der Beklagten in Höhe von 1.100,00 EUR aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

a)

Es ist anerkannt, dass bei einer schuldhaften Verletzung der sich aus § 1004 BGB ergebenden Beseitigungspflicht Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil § 1004 BGB Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778).

b)

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Störungsbeseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagten war gegeben.

aa)

Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Grundstücks L Str. # in V einschließlich des darauf stehenden Hallengebäudes.

bb)

Das Eigentum des Klägers ist auch beeinträchtigt worden. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen. Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fern zu halten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer En[…]


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