Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 8 U 312/04
Urteil vom 14.03.2005
Anmerkung des Bearbeiters
Ein 11jähriger hatte im vorliegenden Fall eine so genannte “Biene”, einen Feuerwerkskörper, gezündet und diesen sodann schreckhaft in die Luft geworfen. Als er die Gefahr für andere Personen erkannte, warnte er diese. Dennoch traf der Feuerwerkskörper die Kapuze einer Person. Diese Person zog sich sodann Narben und Brandwunden zu. Das OLG hatte neben der Höhe des Schmerzensgeldes insbesondere auch die (von der Vorinstanz verneinte) Frage zu beurteilen, ob eine Handlung im rechtlichen Sinne des 11jährigen vorlag oder ob eine Schmerzensgeldpflicht mangels Vorliegen einer Handlung ausscheidet.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09. August 2004 abgeändert.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2002 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitere immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 30.12.2001 gegen 18.00 Uhr in F in Höhe des Anwesens J entstehen, zu bezahlen, soweit solche Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 18 % und der Beklagte zu 1) 82 % zu tragen. Von den Gerichtskosten erster Instanz hat die Klägerin 59 % und der Beklagte zu 1) 41 % zu tragen. Der Beklagte zu 1) trägt 41 % der notwendigen Auslagen der Klägerin in erster Instanz. Die Klägerin trägt 59 % der notwendigen Auslagen des Beklagten zu 1) in erster Instanz und voll die notwendigen Auslagen der Beklagten zu 2) in erster Instanz.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert vom Beklagten zu 1) und dessen Mutter, der Beklagten zu 2), Schmerzensgeld und die Feststellung der Eintrittspflicht für zukünftige Schäden aus unerlaubter […]