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Bauvertragsauslegung bei unklaren Ausschreibungsunterlagen

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OLG Celle – Az.: 14 U 171/18 – Urteil vom 02.10.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. August 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <12 O 173/15> wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.05.2016 <12 O 173/15> wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.825,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.300,24 € ab dem 04.08.2015 und weitere 18.328,20 € ab dem 13.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten und bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 348.279,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Freedomz/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt restliche Vergütung aus einem Vertrag über Straßenbauarbeiten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand das streitgegenständliche Bauvorhaben „R. S. von H.straße bis P.traße“ aus zwei Teilen, nämlich dem „Straßenbau“ und der „Straßenentwässerung“. Der Bereich Straßenbau betraf die Erneuerung der Fahrbahn und Nebenanlagen (Gossen, Parkstreifen, Einmündungen); Näheres ist dem als Anlage K 3 vorgelegten Leistungsverzeichnis (LV) zu entnehmen. Der Bereich Entwässerung betraf die Erneuerung der Straßenentwässerungsanlage, bestehend aus Straßenabläufen und Regenwasserleitungen;[…]


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