AG Rüdesheim, Az: 3 C 208/14, Beschluss vom 04.09.2014
Bei einer Kollision beim Spurwechsel im Reißverschlussverfahren ist zulasten des Spurwechslers ein Anscheinsbeweis des überwiegenden Verschuldens nach § 7 Abs. 5 StVO gegeben. Dem Bevorrechtigten obliegt der Nachweis der Unabwendbarkeit. Da in einer Reißverschlusssituation der eigentlich Bevorrechtigte nach § 7 Abs. 4 StVO gegebenenfalls verpflichtet ist, einen Spurwechsel zu ermöglichen, besteht für den Idealfahrer eine erhöhte Beobachtungs- und auch Sorgfaltspflicht, auch gegenüber solchem Verkehr, der noch nicht vor oder auf gleicher Höhe ist, sondern von hinten kommt.(Rn.34)(Rn.38)(Rn.39)
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % des aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der … Allgemeine Versicherung AG zur Versicherungs Nr. … in Folge des Verkehrsunfallereignisses vom 11.9.2013 auf der B 42 km: 2.300 in Eltville entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 75 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.5.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 75 % der Kläger und haben zu 25 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz von den Beklagten bzw. die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus einem Verkehrsunfall vom 11.9.2013.
Der Kläg[…]