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„Geliebtentestament“ mit sittenwidriger Zurücksetzung von Angehörigen unwirksam?

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 OLG Düsseldorf
Az.: 3 Wx 100/08
Beschluss vom 22.08.2008

Leitsatz:
In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Richter sind nicht dazu befugt, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an ihren eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (Testament) kann daher nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 02. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die der Beteiligten zu 3. im dritten Rechtszuge notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 100.000 €.

Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach dem am 28. Juni 2006 verstorbenen Erblasser.
Die Beteiligte zu 1. ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2. ist seine Tochter. Die Beteiligte zu 3. ist die von ihm testamentarisch mit notarieller Urkunde vom 22. März 2002 als „Lebensgefährtin“ eingesetzte Alleinerbin.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben das Testament „wegen Sittenwidrigkeit angefochten“ und beantragt, ihnen als gesetzlichen Erben zu je ½ den Erbschein zu erteilen. Sie haben gemeint, das Testament sei sittenwidrig. Das ergebe sich schon aus der Honorierung der rein sexuellen Beziehung des Erblassers mit der Beteiligten zu 3., die aus dem „Milieu“ stamme. Unzumutbar sei es für die Beteiligte zu 1., mit der langjährigen „Geliebten“ des Erblassers nun bei der Ve[…]


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