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Kostenentscheidung bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung

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Postmortale Vaterschaftsfeststellung: Wer trägt die Kosten?
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verhandelt wurde, dreht sich um die Frage der Kostentragung in einer Abstammungssache. Im Zentrum steht die postmortale Feststellung der Vaterschaft, also die gerichtliche Klärung der Vaterschaft nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters. Die Beteiligte zu 1. wollte die Vaterschaft des verstorbenen Herrn B. feststellen lassen, um in einem Erbscheinsverfahren berücksichtigt zu werden. Die rechtliche Fragestellung konzentriert sich darauf, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat, insbesondere ob Verwandte und sonstige Erben des verstorbenen Vaters finanziell beteiligt werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 WF 50/23 >>>

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Die Beschwerde und ihre Begründung
Ein Beteiligter (Beteiligter zu 5.), der ein Kind des verstorbenen Vaters von einer anderen Mutter ist, legte Beschwerde gegen die ursprüngliche Kostenentscheidung des Familiengerichts ein. Er argumentierte, dass die Beteiligte zu 1. die Möglichkeit gehabt hätte, die Vaterschaft zu Lebzeiten des Vaters feststellen zu lassen. Daher sollte sie die Kosten des Verfahrens tragen. Die Witwe des Vaters (Beteiligte zu 3.) schloss sich dieser Beschwerde an und fügte hinzu, dass die Feststellung der Vaterschaft vor allem im Interesse der Beteiligten zu 1. sei.
Die Position der Beteiligten zu 1.
Die Beteiligte zu 1. verteidigte die ursprüngliche Kostenentscheidung des Familiengerichts. Sie argumentierte, dass sie bereits zu Lebzeiten ihres Vaters versucht habe, die Vaterschaft zu klären. Sie habe sich außergerichtlich an die Witwe gewandt, die jedoch einen Nachweis der Vaterschaft verlangt habe. Daher sei sie gezwungen gewesen, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht entschied, dass die ursprüngliche Kostenentscheidung zu ändern sei. Es argumentierte, dass die Kostenverteilung in Abstammungssachen nach billigem Ermessen erfolgen müsse. In diesem Fall sei es angemessen, die Kosten den Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 1. hatte rund fünfzehn Jahre Zeit, die Vaterschaft zu Lebzeiten ihres Vaters feststellen zu lassen. Daher sei es nicht gerecht, die Kosten auf die Erben und Verwandten des verstorbenen Vaters zu verteilen.
Implikationen und Relevanz
Das Urteil hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fä[…]


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