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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerhinterziehung – Verteidigerzurückweisung – Auftreten für mehrere Angeklagte

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OLG Zweibrücken
Az: 1 Ws 137/05
Beschluss vom 29.04.2005

In dem Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dam 29. April 2005 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten F… darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken legt den Angeklagten unter anderem zur Last, sich in insgesamt zehn rechtlich selbständigen Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer schuldig gemacht zu haben. Fünf dieser Fälle betreffen den Spieler …, mit dem eine Scheinvereinbarung über so genannte Persönlichkeitsrechte geschlossen worden sein soll, um Gehaltszahlungen zu verschleiern. Gegen diesen Spieler wird unter dem Aktenzeichen 4005 Js 9113/03 bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 geführt. Vertreten wird er seit Dezember 2002 von Rechtsanwalt E… M…, der sich zwischenzeitlich auch als Verteidiger des Angeklagten F… bestellt hat.

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, Rechtsanwalt M… als Verteidiger des Angeklagten F… gemäß §§ 146, 146 a StPO zurückzuweisen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer diesen Antrag als unbegründet abgelehnt, da es sich bei den dem Angeklagten F… zur Last gelegten Lohnsteuerhinterziehungen und der dem Beschuldigten D… angelasteten Einkommenssteuerhinterziehung nicht um eine Tat im strafprozessualen Sinne und damit auch nicht um dieselbe Tat gemäß § 146 StPO handeln würde.

Dem tritt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde entgegen und begehrt die Zurückweisung des Rechtsanwalts M….

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Zurückweisung eines Verteidigers nach § 146 a StGB setzt voraus, dass er für mehrere Angeklagte als Verteidiger auftritt, die derselben Tat beschuldigt werden. Maßgebend ist dabei der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO. Danach ist als[…]


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