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Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten(Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder ähnliches) begangen hat (OVG Schleswig-Holstein, Az: 2 O 31/13, Beschluss vom 26.05.2014).[…]