Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beleidigung des Arbeitgebers bei Kündigung – Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?

Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de

Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt (im Fall Bezeichnung als „Arschloch“), ist nicht immer dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, den Arbeitgeber wörtlich oder sinngemäß als „A…“ zu bezeichnen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000,00 Euro zu zahlen. Da aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Wiederholungsgefahr für eine weitere Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer besteht, ist der Arbeitnehmer in diesen Fällen in der Regel nicht dazu verpflichtet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 3 Sa 153/14).[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv