Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt (im Fall Bezeichnung als „Arschloch“), ist nicht immer dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, den Arbeitgeber wörtlich oder sinngemäß als „A…“ zu bezeichnen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000,00 Euro zu zahlen. Da aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Wiederholungsgefahr für eine weitere Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer besteht, ist der Arbeitnehmer in diesen Fällen in der Regel nicht dazu verpflichtet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 3 Sa 153/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Kleve – Az.:6 S 75/17 – Urteil vom 11.01.2018 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 24.03.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Berufungsurteil richtet. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten […]